Der Weg zu uns Die Aufnahme

In unserem Mutter/Vater-Kind-Haus Alfter erhalten volljährige Mütter und Väter einen Platz, die alleine für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben und Hilfe benötigen. Außerdem nehmen wir schwangere Frauen auf. Im Mutter/ Vater-Kind Haus Alfter betreuen wir volljährige Mütter/Väter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben sowie schwangere Frauen.

Die Leistung nach § 19 SGB VIII soll dann gewährt werden, wenn aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/des Vaters ein entsprechender Förder- und Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung des Kindes besteht und dieser nicht mit anderen unterstützenden Hilfen für das Kind abgedeckt werden kann. Der Leistungstatbestand des §19 SGB VIII umfasst deshalb die Unterkunftsgewährung und die Betreuung.

Die Leistung nach §19 SGB VIII ist geeignet, wenn Mütter/ Väter in der Lage sind, in gewissem Umfang die Verantwortung für sich und ihr Kind zu übernehmen und bei entsprechender Ausgestaltung der Hilfe im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind.

Aufnahmevoraussetzungen

Anspruchsgrundlage
Suchtmittelgefährdete Mütter haben nach dem Grundgesetz den Anspruch auf Gleichbehandlung. Ebenso ist auch deren Ehe und Familie durch das Grundgesetz geschützt. Vor diesem Hintergrund regelt der § 19 SGB VIII grundsätzlich die notwendige unterstützende Hilfe für diesen Personenkreis:

Die Leistung nach § 19 SGB VIII soll dann gewährt werden, wenn aufgrund der Persönlichkeitsentwicklung der Mutter/ des Vaters ein entsprechender Förder- und Unterstützungsbedarf bei der Pflege und Erziehung des Kindes besteht und dieser nicht mit anderen unterstützenden Hilfen für das Kind abgedeckt werden kann.

Der Leistungstatbestand des §19 SGB VIII umfasst deshalb die Unterkunftsgewährung und die Betreuung.

Die Leistung nach §19 SGB VIII ist geeignet, wenn Mütter/ Väter in der Lage sind, in gewissem Umfang die Verantwortung für sich und ihr Kind zu übernehmen und bei entsprechender Ausgestaltung der Hilfe im Einzelfall keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung gegeben sind. Bezogen auf die Kinder umfasst die Hilfe nicht nur eine Gewährleistung der alltäglichen Versorgung und die Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse, sondern auch den Schutz und das Wohl des Kindes (siehe § 8a SGB VIII).

Aufnahmeverfahren

Über das Jugendamt
Der erste Schritt ist der zum Jugendamt. Hier sollte die Mutter/der Vater die Probleme offen besprechen und einen Antrag auf „Förderung der Erziehung in der Familie stellen“. Wenn das Jugendamt eine Aufnahme in unserer Einrichtung grundsätzlich befürwortet, kann sich die Mutter/der Vater mit uns in Verbindung setzen, damit wir die Aufnahme gemeinsam und konkret planen können.

Direkt über uns
Mütter und Väter können sich selbstverständlich auch schon vorher mit uns in Verbindung setzen, sich informieren oder uns besuchen.

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